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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 13.08.2009
Aktenzeichen: 6 W 182/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 |
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Streitwert wird auf 2.000.000 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen ist zulässig. Insbesondere ist die für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Beschwer gegeben. Die obsiegenden Antragsgegnerinnen sind durch den vom Landgericht zu niedrig festgesetzten Streitwert beschwert, weil sie zur Überzeugung des Senats eine Honorarvereinbarung mit ihren Prozessbevollmächtigten geschlossen haben, auf Grund derer sie sich einer Honorarforderung ausgesetzt sehen darf, die die gesetzlichen Gebühren aus einem Streitwert von 80.000 EUR übersteigt (in einem solchen Fall die Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde ebenfalls bejahend: OLG Düsseldorf, MDR 2006, 297).
Auf Grund des auf 80.000 EUR festgesetzten Streitwertes können die Antragsgegnerinnen die Festsetzung von Kosten in Höhe einer Gebühr nebst Auslagenpauschale, also in Höhe von 1.220 EUR netto verlangen. Die Antragsgegnerinnen haben substantiiert dargelegt, dass sie eine Honorarvereinbarung mit ihren Prozessbevollmächtigten getroffen haben. Das ergibt sich nicht nur aus der - undatierten - Vergütungsvereinbarung gemäß Anlage Bf 4, sondern auch aus den Rechnungen und Tätigkeitsaufstellungen gemäß Anlage Bf 5. Beide Anlagen weisen einen Stundensatz von 275 EUR aus. Bedenken dagegen, dass ein solcher Stundensatz wirksam vereinbart werden kann, bestehen nicht. Die Tatsache, dass eine dahingehende Vereinbarung existiert, ergibt sich bereits daraus, dass die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerinnen Rechnungen auf dieser Basis gestellt und die Antragsgegnerinnen gezahlt haben. Dies belegt einen dahin gehenden Konsens, ohne dass es auf die nachträglich noch schriftlich getroffene Vergütungsvereinbarung entscheidend ankäme. Diese ist lediglich ein weiterer Beleg dafür, dass die Parteien sich auf eine Honorierung auf Stundenbasis geeinigt haben.
Eine andere Frage ist es, ob die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerinnen einen Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von 86.235,53 EUR geltend machen durften. Dies ist jedoch zum einen deshalb nicht entscheidungserheblich, weil es für die erforderliche Beschwer bereits ausreicht, dass die Antragsgegnerinnen einer Honorarforderung von mehr als 1.220 EUR ausgesetzt sind. Zum anderen reicht es aus, dass die Antragsgegnerinnen sich aus nachvollziehbaren Gründen einer Forderung in einer die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Höhe ausgesetzt sehen dürfen. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde ist nicht der Frage nachzugehen, ob die Parteien tatsächlich eine in jeder Hinsicht wirksame Honorarvereinbarung getroffen haben und erst recht nicht der Frage, ob der Vergütungsanspruch in der geltend gemachten Höhe besteht.
Die Streitwertbeschwerde ist auch begründet. Zwar kommt der Streitwertangabe der Antragstellerin indizielle Bedeutung zu. Diese Indizwirkung ist jedoch widerlegbar und wird durch die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin vom 01.02.2008 widerlegt, wonach das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerinnen geeignet ist, bevorstehende Lizenzvertragsabschlüsse scheitern zu lassen mit der Folge, dass es wegen des Ausfalls von Lizenzeinnahmen zur Entstehung eines Schadens in zweistelliger Millionenhöhe kommen kann.
Bei der Festsetzung des Streitwertes auf 2.000.000 EUR hat sich der Senat an der Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 05.01.2009 orientiert, das den Streitwert in einem zwischen denselben Parteien geführten Eilverfahren, in welchem die Antragstellerin - unzulässigerweise - denselben Streitgegenstand anhängig gemacht hat wie hier, ebenfalls auf 2.000.000 EUR festgesetzt hat. Die Begründung der Entscheidung ist nicht zu beanstanden, so dass der Grundsatz der Rechtseinheitlichkeit es gebietet, den Streitwert auch in diesem Verfahren auf 2.000.000 EUR festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Die Voraussetzungen für ein Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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